SATZUNG des Landesfachverbandes der Standesbeamten Sachsen-Anhalt e. V.
(in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 19. Januar 2013; Änderungen zur letzten Fassung in rot)
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes
- Der Landesfachverband der Standesbeamten Sachsen-Anhalt e. V. hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Der Geschäftssitz ist der jeweilige Wohnsitz des Vorsitzenden.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nr. VR 10028 eingetragen.
- Der Verband hat die Aufgabe, die Fortbildung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie weiterer Bediensteter des Personenstandswesens durchzuführen und den Erfahrungsaustausch zu fördern. Weiterhin werden Fortbildungsveranstaltungen für Bedienstete des Staatsangehörigkeits- und Meldewesens sowie für interessierte Bürger organisiert. Durch die Fortbildungsveranstaltungen soll gewährleistet werden, dass neben den dienstlichen Verpflichtungen die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, die Allgemeinheit zu beraten. An den Fortbildungsveranstaltungen kann jeder interessierte Bürger teilnehmen. Für die Durchführung der Veranstaltungen werden vom Vorstand nach Prüfung ihrer Eignung Fachberater ausgewählt.
- Zur Erfüllung der standesamtlichen Aufgaben arbeitet der Verband eng mit den Aufsichtsbehörden der Standesämter zusammen.
- Wird ein Amt von einer Frau ausgeübt, gilt die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
§ 2 Grundsätze – Aufgaben des Verbandes
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Leistungen begünstigt werden. Die Gewährung von gesetzlich und durch Beschluss des Vorstandes des Verbandes festgelegten Entschädigungen bleiben unberührt.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Davon abweichend kann die Vertreterversammlung beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Davon unberührt bleibt die Erstattung von entstandenen Kosten (Aufwendungsersatz). Diese kann auch pauschal erfolgen, soweit sie die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person (Städte, Einheitsgemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise usw.) mit Sitz in Sachsen-Anhalt werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die auf dem Gebiet des Personenstandswesens tätig sind oder waren und sich besonders verdient gemacht haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und zahlen keinen Beitrag.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu beantragen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschießend der Vorstand. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.
- Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, der Ablehnungsbescheid ist schriftlich und begründet zuzustellen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Vertreterversammlung endgültig.
- Bei der Aufnahme sind der Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag zu zahlen.
- Zur Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern kann die Vertreterversammlung eine andere Verfahrensweise beschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt:
- sich in allen Verbandsangelegenheiten an den Vorstand, in Fachfragen auch an die Fachberater zu wenden;
- an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und Vorschläge zu machen;
- auf die Tätigkeit des Verbandes entsprechend der Satzung Einfluss zu nehmen.
- Sie sind verpflichtet:
- die Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen;
- durch Vermittlung eigener Erfahrungen zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Verbandes beizutragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch Austritt, Ausschluss, Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) und den Tod.
- Der Austritt aus dem Verband ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und jederzeit möglich. Er wird nach Ablauf des laufenden Jahres wirksam.
- Für Mitglieder, die drei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
- Über den Ausschluss entscheidet die Haupt- bzw. Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verband. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Beiträge
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung beschlossen. Er ist unmittelbar beim Beitritt, danach ist der Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen.
- Bei Aufnahme in den Verband ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe und Struktur
Organe des Verbandes sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Vertreterversammlung
c) der Vorstand
d) der Fachausschuss
e) die Vertrauensleute.
§ 8 Ordentliche Haupt- bzw. Vertreterversammlungen
- Mindestens alle drei Jahre findet unter Leitung des Vorstandes die ordentliche Hauptversammlung statt.
- Zwischen den Hauptversammlungen sind jährlich Vertreterversammlungen durchzuführen. Die Vertreterversammlung bilden die Vertrauensleute und der Vorstand.
- Anträge an die Haupt- oder Vertreterversammlung sind mindestens zwei Wochen vor Durchführung bei dem Vorstand des Verbandes schriftlich einzureichen.
- Die ordentliche Hauptversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Verbandes, beschließt über Anträge auf Satzungsänderung und hat Aufsichtsrecht über die Geschäftsführung des Vorstandes.
- Feststehende Punkte der Tagesordnung der Hauptversammlung sind:
- Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über Haushaltsplanvorschläge und Beitragshöhe.
- Feststehende Punkte der Tagesordnung der Vertreterversammlung sind:
- Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes zum abgelaufenen Geschäftsjahr.
- Die Einberufung zur Haupt- oder Vertreterversammlung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor ihrer Durchführung und mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Außerordentliche Haupt- bzw. Vertreterversammlung
- Außerordentliche Haupt- bzw. Vertreterversammlungen sind einzuberufen:
-auf Beschluss des Vorstandes;
- auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder, wenn im Antrag Zweck und Gründe genannt sind.
- Die außerordentliche Haupt- oder Vertreterversammlung ist vom Vorstand binnen eines Monats schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Der Vorstand und die Vertrauensleute
- Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Landesfachberater;
d) dem Schatzmeister;
e) dem Schriftführer;
f) dem stellvertretenden Landesfachberater;
g) dem Beisitzer.
- Die Vorstandsmitglieder a) bis d) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Vor Ablauf der Wahlzeit kann die Hauptversammlung eine Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder vornehmen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand eine geeignete Person mit der Wahrnehmung seiner Aufgabe betrauen. In der nächsten Haupt- oder Vertreterversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied eine Neuwahl durchzuführen.
- Durch die Mitglieder des Landesfachverbandes der Standesbeamten Sachsen-Anhalt e.V. wird im Jahr nach der Hauptversammlung in den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils eine Vertrauensperson für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Wahl einer neuen Vertrauensperson kurzfristig durchzuführen. Diese Neuwahl wird von dem vom Vorstand eingesetzten Fachberater im jeweiligen Landkreis/ kreisfreier Stadt organisiert.
§ 11 Die Arbeit des Vorstandes, des Fachausschusses und der Vertrauensleute
- Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im Rechtsverkehr vertreten. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Weiter Vertretungen bedürfen einer Bevollmächtigung.
- Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, vertreten.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. - Die vom Vorstand gemäß § 1 Abs. 4 ausgewählten Fachberater bilden den Fachausschuss des Verbandes. Er bereitet die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen inhaltlich vor und beantwortet personenstandsrechtliche Anfragen an den Vorstand.
- Die Vertrauensleute sind Mittler zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.
§ 12 Beschlussfassung
- Jede ordnungsgemäße Haupt- und Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Vertrauensleute beschlussfähig.
- Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
- Über die Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung entscheiden die Mitglieder. Der Vorstand bzw. die Vertrauensleute unterbreiten aufgrund vorliegender Anträge entsprechende Tagesordnungsvorschläge.
§ 13 Haushaltsplan
- Der Vorstand stellt auf Vorschlag des Schatzmeisters für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, welcher auf der Hauptversammlung beschlossen wird.
- Bis zur Beschlussfassung über den neuen Haushaltsvoranschlag gelten die Ansätze des vorigen Voranschlages.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Niederschriften
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Verbandes im Benehmen mit dem Vorsitzenden.
- Er fertigt Niederschriften über Tagungen des Vorstandes, der Haupt- oder Vertreterversammlung.
- Diese Aufgaben kann der Vorstand einem anderen Mitglied übertragen. Niederschriften über die Haupt- bzw. Vertreterversammlung sind vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 16 Kassenführung und Prüfung
- Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Verbandes. Hierzu gehören auch die Rechnungslegung und die Aufstellung des Haushaltsplanes. Alle Einnahme- und Ausgabeanordnungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erteilt.
- Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die in der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt werden.
- Eine Ersatzwahl für ausgeschiedene Kassenprüfer ist in der Vertreterversammlung möglich. Bis zur Vertreterversammlung kann der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und in der Haupt- bzw. Vertreterversammlung des neuen Geschäftsjahres über die Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 17 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Landesfachverbandes der Standesbeamten Sachsen-Anhalt e. V. kann durch Beschluss der Haupt- oder Vertreterversammlung herbeigeführt werden, sofern in der Vertreterversammlung zwei Drittel aller Anwesenden für die Auflösung gestimmt haben.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
§ 18 Veränderungen und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 19. Januar 2013 in Neugattersleben in neuer Fassung beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die am 29. März 1990, 01. Juni 1991, 24. September 1994 und 27. September 2003 beschlossenen Satzungen sind ab diesem Zeitpunkt unwirksam.
Neugattersleben, 19. Januar 2013