(BGBl I Nr. 104 vom 26. März 2024)
Artikel 1 Nummer 2 –
Änderung beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 – „Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. Seit fünf Jahren Rechtmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat …“
Artikel 1 Nummer 6 a – eee
§ 10 Absatz 1 Nr. 4 – wird aufgehoben
Bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung muss der ausländische Staatsangehörige seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben bzw. geht diese nicht verloren.
Artikel 1 Nummer 13 – § 17 (Verlustgründe) wird neugefasst.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht mehr durch Entlassung bzw. mit Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren.
§§ 18, 19, 22 und 23; 24; 25 sowie 27 und 29 werden aufgehoben.
Durch die Aufhebung des vorgenannten § 27 – (das minderjährige Kind verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit) verliert das Kind nunmehr nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
Aufhebung von § 29 – Optionskinder nach § 4 Absatz 3 – kein Optionsverfahren, d. h. kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. keine Erklärung ab dem 21. Lebensjahr des Kindes.
Artikel 3 – Folgeänderungen
Nummer (8) Änderung der Personenstandsverordnung in
- In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
- In der Anlage 12 wird jeweils das Wort „acht“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes bedarf es der Abänderung der Schreiben an die ausländischen Eltern eines Kindes, welches nach § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.